Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.
Der „Anwaltverein Kassel“ wurde am 22. November 1949 gegründet und ist so auch im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Registernummer VR 923 eingetragen.
Der Jahresbeitrag beträgt derzeit € 150,00. Die ersten beiden Jahre ab Erstzulassung sind beitragsfrei. Das erste beitragspflichtige Jahr wird anteilsmässig in Rechnung gestellt.
Zweck des Anwaltvereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Kassel. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein führt den Namen „Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Kassel“.
Der Sitz des Vereins ist Kassel.
Der Verein ist in das Vereinsregister in Kassel einzutragen.
Mitglied des Vereins kann jeder im Landgerichtsbezirk Kassel zugelassene Rechtsanwalt sein. Der Eintritt wird durch eine schriftliche Erklärung vollzogen.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, zu denen noch zwei bis fünf Beisitzer hinzugewählt werden können. Der Schriftführer ist Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Bestellung des Vorstandes unter gleichzeitiger Festsetzung der Ämter erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Wege der Wahl. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt und führt die Geschäfte fort.
Der Vorsitzende des Vereins – im Behinderungsfalle sein Stellvertreter – vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen wird die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes von diesem selbst im Wege des Beschlusses geregelt.
Bei der Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die §§ 32 - 35 BGB finden Anwendung. Sie genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Schriftführers oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Sie findet in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.
Sie ist zu berufen, wenn der Vorstand es mit Mehrheit beschließt. Sie ist zu berufen, wenn 20 Mitglieder des Vereins bei dem Vorsitzenden des Vereins die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Sie ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Auf die Mitgliedschaft findet die Bestimmung des § 38 BGB Anwendung.
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Ausschuss von sieben Personen mit 5/7 Mehrheit endgültig.
Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Schriftführer des Vereins auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten erfolgen; eine spätere Kündigung wirkt auf das Ende des nächsten Kalendervierteljahres, wenn nicht der Vorstand einer früheren Beendigung zustimmt.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindesten 1/10 der gesamten Mitglieder umfassen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, sofern zu dieser Zeit ein deutscher Anwaltverein oder wenigstens ein größere Gebiete Deutschlands umfassender Anwaltverein bestehen sollte, an diesen, sonst an die Kasseler Rechtsanwaltskammer.
Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.